Heimatverein Löbnitz an der Bode
Satzung
§ 1
Name und Sitz
- Der Verein wird mit Annahme der Satzung durch die Mitgliederversammlung gegründet und führt den Namen Heimatverein Löbnitz an der Bode.
- Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz „e.V.“.
- Der Heimatverein Löbnitz (im folgenden HV Löbnitz genannt) hat seinen Sitz in 39443 Staßfurt/Ortsteil Löbnitz.
§2
Zweck
- Zweck des HV Löbnitz ist die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Heimatgeschichte sowie des heimatlichen Brauchtums. Er verfolgt hier ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Weiterführung der Ortschronik. Diese Zwecke verwirklicht der HV Löbnitz durch Vorträge und Veranstaltungen zur Förderung der Identifikation mit dem Heimatort Löbnitz und der heimatlichen Umgebung. Dazu gehören unter anderem Zusammenkünfte zur Pflege der Heimatgeschichte für jedermann.
- Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Die Mittel des Vereins werden nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet. Die Mitglieder des Vereins erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Zuwendungen sind ausschließlich zur Sicherung des Vereins entsprechend der Satzung einzusetzen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
- Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§3
Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§4
Mitgliedschaft
- Es kann jede natürliche Person Mitglied werden.
- Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Eingang des Mitgliedsbeitrages und Bestätigung durch den Vorstand.
- Jedes neu aufgenommene Mitglied kann eine Vereinssatzung erhalten. Das neu aufgenommene Mitglied verpflichtet sich, durch seine Beitrittserklärung die Satzung des Vereins anzuerkennen und zu achten.
- Förderer, die sich um den Verein ganz besondere Verdienste erworben haben, können von der Hauptversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
- Die Mitglieder des Vereins verpflichten sich zur Einhaltung der ethischen Grundsätze der Gleichheit, unabhängig von Geschlecht, Religion oder ethnischer Abstammung.
§5
Rechte und Pflichten
- Die Mitglieder haben das Recht zur Teilnahme an der Mitglieder- bzw. Jahreshauptversammlung. Jedes Mitglied ab 16 Jahren besitzt Stimm- und Wahlrecht und hat eine Stimme. Wählbar ist jedes Mitglied ab dem 18. Lebensjahr.
- Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Verein nach besten Kräften zu fördern und die festgesetzten Beiträge zu leisten. Mitglieder, die die Vereinsinteressen schädigen und trotz wiederholter Mahnung nicht davon ablassen, können aus dem Verein ausgeschlossen werden. Das gleiche gilt, wenn die Vereinsbeiträge nach Fälligkeit trotz Anmahnung nicht innerhalb einer Frist von einem Monat gezahlt werden.
- Ehrenmitglieder genießen alle Rechte der ordentlichen Mitglieder.
§6
Erlöschen der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch Ausschluss oder durch schriftliche Austrittserklärungen auf den Schluss des Kalenderjahres mit einer Frist von drei Monaten. Der Beitrag ist bis zum Erlöschen der Mitgliedschaft zu entrichten.
- Ein Vereinsmitglied kann durch Beschluss des Vorstandes ausgeschlossen werden (§ 5 Abs. 2). Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Ein Einspruch des ausgeschlossenen Mitgliedes hat keine aufschiebende Wirkung.
- Das ausgeschlossene Mitglied ist berechtigt, in der nächsten Hauptversammlung Berufung einzulegen, die durch Beschluss endgültig entscheidet.
- Dem Verein entgegengebrachte Leistungen und Geschenke werden nicht zurückgegeben.
§7
Beiträge
- Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
- Die Einnahmen des Vereins sind zur Erfüllung der Vereinszwecke zu verwenden (§ 2).
§8
Organe
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§9
Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlungen haben folgende Aufgaben:
- die Wahl des Vorstandes
- die Wahl des Kassenprüfers bzw. der Kassenprüfer
- die Entgegennahme der Rechenschaftsberichte des Vorstandes und dessen Entlastung
- die Festlegung der Beiträge und deren Fälligkeit
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen und alle sonstigen vereinswichtigen Aufgaben
- Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
- Jede Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
- Die Hauptversammlung soll in den ersten drei Monaten des Kalenderjahres durchgeführt werden. Sie wird vom Vorsitzenden, im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen und geleitet. Die Einladung soll spätestens zwei Wochen vorher schriftlich unter Mitteilung der einzelnen Punkte der Tagesordnung erfolgen. Die Tagesordnung soll folgende Punkte enthalten:
- Bericht des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter über das abgelaufene Geschäftsjahr
- Entlastung des Vorsitzenden und seiner Mitarbeiter
- etwa anfallende Wahlen des Vorstandes und der Kassenprüfer
- Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
- Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes
- Beschlussfassung über Pachtung, Kauf und Verkauf von Grundstücken und Geräten, Verträgen usw.
- Satzungsänderungen
- Verschiedenes
- Anträge zur Jahreshauptversammlung können nur berücksichtigt werden, wenn sie mindestens eine Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorstand eingereicht werden.
- Bei einer Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Bei Stimmengleichheit gilt der Beschluss als abgelehnt. Das Stimmenrecht ist nicht übertragbar.
- Die Jahreshauptversammlung oder Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden geleitet; bei Verhinderung des Vorsitzenden vom Stellvertreter; im Falle der Verhinderung beider ein vom Vorsitzenden bestimmtes Mitglied des Vorstandes. Über jede Hauptversammlung ist Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und vom Schriftführer zu unterzeichnen ist.
§ 10
Zustimmung der Mitglieder
- Zur Beschlussfassung über folgende Punkte ist die Stimmenmehrheit von drei Viertel der in der Hauptversammlung erschienenen Mitglieder erforderlich.
- Satzungsänderung
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins.
- Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins ist nur möglich, wenn nicht mindestens 7 Mitglieder sich entschließen, ihn weiterzuführen. In diesem Falle kann der Verein nicht aufgelöst werden. Die Auflösung bzw. Verschmelzung des Vereins kann nur auf einer Hauptversammlung beschlossen werden, auf deren Tagesordnung eine Beschlussfassung hierüber angekündigt ist.
- Satzungsänderungen, die von der Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Änderungen müssen allen Vereinsmitgliedern zur Kenntnis gegeben werden.
§ 11
Außerordentliche Hauptversammlung
- Der Vorstand kann jederzeit eine außerordentliche Hauptversammlung mit einer Frist von einer Woche einberufen.
- Der Vorstand muss eine außerordentliche Hauptversammlung einberufen, wenn dies von mindestens 33% der stimmberechtigten Mitglieder verlangt wird. Die Einberufung setzt die schriftliche Angabe des Zweckes und der Gründe voraus.
- Die außerordentliche Hauptversammlung hat die gleichen Befugnisse wie die ordentliche Hauptversammlung.
- Für die Durchführung gelten die gleichen Bestimmungen wie in § 9.
§ 12
Vorstand
- Der Gesamtvorstand des HV Löbnitz besteht aus mindestens 2 Personen – dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden. Über die genaue Anzahl der Vorstandsmitglieder entscheidet die Mitgliederversammlung bei der Bestellung des Vorstandes.
- Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende sind gleichzeitig der BGB-Vorstand im Sinne § 26 BGB. Jeder von ihnen vertritt den Verein einzeln.
- Der Vorstand kann zu seiner Unterstützung Mitglieder des Vereins in den erweiterten Vorstand berufen und ihren Aufgabenkreis festlegen. Diese Mitglieder können zu den Vorstandssitzungen beratend, jedoch ohne Stimmberechtigung hinzugezogen werden. Entsprechend ihres Aufgabenkreises wirken diese Mitglieder im Auftrag des Vorstandes.
- Der Vorstand wird von der Hauptversammlung auf jeweils 2 Jahre gewählt. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Wahl ihrer Nachfolger im Amt. Wiederwahl ist zulässig.
- Bei Stimmengleichheit gilt ein Beschluss als abgelehnt.
- Der Vorstand gibt sich seine Geschäftsordnung selbst.
- Dem Vorstand obliegt es, die Veranstaltungen des Vereins festzulegen sowie Sonderkommissionen zur Erledigung bestimmter Angelegenheiten zu bestellen. Er entscheidet in allen in der Satzung vorgeschriebenen Fälle. Die Sitzungen werden geleitet vom Vorsitzenden; im Falle seiner Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden. Über die Sitzungen und Beschlüsse wird vom Schriftführer Protokoll geführt, das vom Sitzungsleiter gegenzuzeichnen ist.
- Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so findet für den Zeitraum bis zur nächsten Mitgliederversammlung, längstens für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen die Wahl eines Ersatzmitgliedes durch den verbliebenen Vorstand statt.
§ 13
Prüfung der Finanzen
- Die Prüfung der Finanzen hat durch den/die Kassenprüfer zweimal im Geschäftsjahr zu erfolgen. Der Prüfer/ die Prüfer sind durch die Hauptversammlung zu wählen und nicht Mitglied des Vorstandes.
- Die Prüfer haben das Recht und die Aufgabe festzustellen, dass eine ordnungsgemäße Verwendung der Gelder gemäß Satzung erfolgt.
- Die Prüfungen sind aktenkundig nachzuweisen und dem Vorstand vorzulegen.
- Der Bericht wird in der Hauptversammlung vorgetragen und dient zur Entlastung des Vorstandes.
- Die Prüfung bezieht sich auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen, nicht auf die Zweckmäßigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben.
§ 14
Ehrenamt
Die Organe des Vereins üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
§ 15
Vermögen
Für sämtliche Verbindlichkeiten des HV Löbnitz haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichen Inventar besteht.
§ 16
Zweckvermögen
Zur Erreichung des im § 2 aufgezeichneten Zweckes ist ein Zweckvermögen anzulegen, wenn ein Überschuss der Einnahmen über die Ausgaben erzielt worden ist. Dieses Zweckvermögen darf nur für den im § 2 definierten Zweck verwendet werden.
§ 17
Auflösung
Im Falle einer Auflösung oder Aufhebung des HV Löbnitz oder Wegfall seines steuerbegünstigten Zweckes, fällt nach Abdeckung aller Verbindlichkeiten, das Vermögen an die „Stiftung Staßfurter Waisenhaus“ zur ausschließlichen und unmittelbaren Verwendung für gemeinnützige Zwecke. Diese vorliegende Satzung wurde am 10.02.2020 durch die Gründungsversammlung in Löbnitz angenommen.